Kanton Zürich
Bessere Bedingungen für Start-ups
Bereits im Frühling 2016 hatte die Finanzdirektion speziell auf Start-ups ausgerichtete Praxiserleichterungen bei der Besteuerung des Vermögenswerts von nicht kotierten Aktien eingeführt. Diese Erleichterungen sahen eine zeitlich befristete Startphase vor. Aus der Praxis wurde danach vorgebracht, eine solche zeitliche Befristung trage den vielfältigen Situationen dieser Unternehmen und ihrer Inhaber zu wenig Rechnung.
Darum tritt nun eine überarbeitete Weisung zur Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer in Kraft. Die Startphase gilt nun so lange, bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Investorenpreise kommen bei der Bewertung der Aktien erst nach dieser Aufbauphase zum Zug.
Bisher war im Kanton Zürich überdies unklar, welche Unternehmen überhaupt als Start-ups gelten. Eine Definition fehlt auch auf nationaler Ebene. Die neue Weisung umschreibt diese Unternehmen als Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet und skalierbar ist. Mit dieser Präzisierung und der Praxisänderung ergeben sich für Inhaber von Start-up-Beteiligungen im Kanton Zürich mindestens gleich gute Bedingungen wie in anderen Kantonen.
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